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   OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 6 A 8.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 6 A 8.20 (https://dejure.org/2021,54474)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.12.2021 - 6 A 8.20 (https://dejure.org/2021,54474)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2021 - 6 A 8.20 (https://dejure.org/2021,54474)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 30 BauGB, § 8 BauNVO, § 9 DSchG BB, § 284 BGB, § 286 Abs 1 S 1 BGB
    Schallschutz für ein denkmalgeschütztes im für den Flughafen Berlin-Brandenburg festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet liegendes Gebäude

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 42 Abs 2 VwGO, § 30 BauGB, § 8 BauNVO, § 9 DSchG BB, § 280 BGB, § 286 BGB, Anh Ziffer 1.2 ArbStättV
    Schallschutzprogramm Flughafen BER; Leistungsklage; Anspruch auf Vorlage einer denkmalschutzrechtlich; genehmigungsfähigen Planung; Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen; Schallschutz für verschiedene; Veranstaltungsräume, Büroräume, Kinderzimmer; Schallschutz für einen ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2021 - 6 A 1.20

    Flughafen BER; Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen; Tagschutzziel; Schallschutz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 6 A 8.20
    Dem entspricht, dass nach der Begründung des PFB (S. 655 f.) ein Anspruch auf Kommunikationsschutz am Tag nicht besteht, wenn der Geräuschpegel im Rauminnern durch vorhandene Lärmquellen gleich groß oder größer ist als die von außen eindringenden Fluglärmimmissionen, es sich mit anderen Worten um einen "lauten Raum" handelt (vgl. zum Ganzen schon: Senatsurteil vom 25. Juni 2021 - OVG 6 A 1/20 -, Rn. 30).

    Dies knüpft an die Rechtsprechung des Senats an, der eine "nicht nur vorübergehende Nutzung" verneint hat für einen Ausstellungspavillon, in dem Beratungs- und Verkaufsgespräche von eineinhalb bis dreistündiger Dauer nach den Angaben des dortigen Klägers 40 bis 50 mal im Jahr und somit im Durchschnitt weniger als einmal in der Woche stattfänden (Senatsurteil vom 25. Juni 2021 - OVG 6 A 1/20 -, Rn. 32).

    Soweit der Kläger grundlegend ausführt, für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit eines Raumes komme es auf die Dauer der Nutzung nicht an, der Planfeststellungsbeschluss orientiere sich am bauordnungsrechtlichen Begriff des Aufenthaltsraumes im Sinne des § 2 Abs. 5 BbgBO, wonach die Zweckbestimmung eines Raumes nicht entscheidend sei, sofern dieser nach Lage und Größe die objektive Eignung als Aufenthaltsraum besitze, steht dies bezogen auf sonstige betrieblich genutzte Räume nach der Rechtsprechung des Senats nicht im Einklang mit den Vorgaben der hier maßgeblichen Lärmschutzauflage (Senatsurteil vom 25. Juni 2021, a.a.O., Rn. 40).

    Diese konkretisieren die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung (vgl. dort Anhang Ziffer 1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum) und sehen unter Ziffer 5 Abs. 3 vor, dass als Arbeitsräume nur solche genutzt werden, deren Grundflächen mindestens 8 m² für einen Arbeitsplatz beträgt (vgl. zur Heranziehung der ArbstättV für die Ermittlung der Verkehrsauffassung schon Senatsurteil vom 25. Juni 2021 - OVG 6 A 1/20 -, Rn. 22 f.).

  • BVerwG, 02.02.2012 - 4 C 14.10

    Krematorium; Abschiedsraum; Anlage für kulturelle Zwecke; Gemeinbedarfsanlage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 6 A 8.20
    Aus dem systematischen und historischen Zusammenhang werde deutlich, dass Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nur die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen seien (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 - 4 C 14.10 -, BVerwGE 142, 1 ff., Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 6 A 8.20
    Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf eine nicht näher spezifizierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verweist, wonach im Umfeld des Flughafens Frankfurt/Main anerkannt sei, dass jede gewerbliche Nutzung für Schallschutz anspruchsberechtigt sein könne, dürfte er das Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234 ff.) im Sinn haben.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2018 - 6 A 1.17

    BER: Schallschutz für Wohnküche, Wohndiele und Wintergarten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 6 A 8.20
    Eine Außendämmung sei daher nur dann erforderlich, wenn eine Innendämmung im Einzelfall nicht geeignet sei, die Einhaltung der planfestgestellten Schallschutzmängel sicherzustellen, oder sie nach den räumlichen Gegebenheiten dem Betroffenen nicht zumutbar sei (Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 1.17 -, Rn. 72 bei juris).
  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 C 42.87

    Kostenübernahme - Bundesbahn - Schülerbeförderung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 6 A 8.20
    Hierzu muss ein öffentlich-rechtlicher Vertrag von der Interessenlage der Beteiligten her so stark privatrechtlichen Verträgen zwischen gleichgeordneten Parteien entsprechen, dass sie auch hinsichtlich der Rechtsfolgen des Verzugs in gleicher Weise behandelt werden müssen (BVerwG, Urteil vom 10. August 1978 - II C 22.77 -, DÖD 1979, S. 189 f., 2. Orientierungssatz bei juris, und Urteil vom 15. März 1989 - 7 C 42/87 -, BVerwGE 81, 312 ff., Rn. 14).
  • BVerwG, 24.09.1987 - 2 C 3.84

    Beamtenrecht - Verzugszinsen - Leistungsbescheid

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 6 A 8.20
    Die Regelungen der §§ 284, 288 BGB seien im öffentlichen Recht nicht generell entsprechend anwendbar (BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 2 C 3.84 -, NJW 1988, S. 1682, Rn. 16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 6 A 16.17

    Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen für Wohnzimmer, Wohnküche, Schlafzimmer,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 6 A 8.20
    Eine Innendämmung könne unzumutbar und damit ungeeignet sein, wenn sie im Einzelfall dazu führe, dass ein Wohnraum - etwa wegen seiner sehr geringen Größe oder seines besonderen Zuschnitts - nicht mehr sinnvoll nutzbar sei (a.a.O., Rn. 74; s.a. Senatsurteil vom 9. April 2019 - OVG 6 A 16.17 -, Rn. 30 bei juris).
  • BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 22.77

    Erhöhter Zinssatz bei der Rückforderung von Studienförderungsmitteln von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 6 A 8.20
    Hierzu muss ein öffentlich-rechtlicher Vertrag von der Interessenlage der Beteiligten her so stark privatrechtlichen Verträgen zwischen gleichgeordneten Parteien entsprechen, dass sie auch hinsichtlich der Rechtsfolgen des Verzugs in gleicher Weise behandelt werden müssen (BVerwG, Urteil vom 10. August 1978 - II C 22.77 -, DÖD 1979, S. 189 f., 2. Orientierungssatz bei juris, und Urteil vom 15. März 1989 - 7 C 42/87 -, BVerwGE 81, 312 ff., Rn. 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2021 - 6 A 7.20

    Abgrenzung Wohnraum/Schlafraum nach der Verkehrsauffassung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 6 A 8.20
    Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die von ihm geltend gemachte Nutzung dieses Raumes als Büro- und Besprechungsraum im Zeitpunkt der Versendung der Anspruchsermittlung, auf den die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise abstellt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 6. Mai 2021 - OVG 6 A 7/20 -, Rn. 35 m.w.N.), bestand.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2016 - 6 A 31.14

    Zum Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Umsetzung der planfestgestellten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 6 A 8.20
    Es handelt sich insoweit um einen der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff (Senatsurteil vom 3. Mai 2016 - OVG 6 A 31.14 -, Rn. 21).
  • BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20

    Archivrechtlicher Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1

    Mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 hat der Senat das Verfahren betreffend die Entscheidung über die Berechtigung der Klägerin auf Einsichtnahme in die nicht vollständig offengelegten Unterlagen der Signatur 200.899 von dem Ursprungsverfahren abgetrennt sowie zunächst unter dem Aktenzeichen 6 A 3.17 und zuletzt unter dem Aktenzeichen 6 A 8.20 geführt.

    Was die Unterlagen anbelangt, die der Senat in dem zuletzt unter dem Aktenzeichen 6 A 8.20 geführten Verfahren angefordert hatte, hat der Fachsenat mit Beschluss vom 2. Dezember 2019 (Az.: 20 F 6.18 ) festgestellt, die Sperrerklärung des Bundeskanzleramts vom 15. Oktober 2018 sei insoweit rechtswidrig, als vier Unterlagen - Blatt 124, 125, 149 und 150 - vollständig aus der Signatur 200.899 entnommen worden seien, für die zum Schutz der nachrichtendienstlichen Aufgabenerfüllung und der Identität noch lebender nachrichtendienstlicher Mitarbeiter nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 bzw. Alt. 3 VwGO näher umschriebene Teilschwärzungen genügten.

    Die Klägerin beantragt - ihr Begehren in den zuletzt unter den Aktenzeichen 6 A 7.20 und 6 A 8.20 geführten Verfahren zusammenfassend - sinngemäß,.

    II Der Senat verbindet die zuletzt unter den Aktenzeichen 6 A 7.20 und 6 A 8.20 geführten Verfahren gemäß § 93 VwGO zu gemeinsamer Entscheidung.

    Entsprechend verhält es sich hier sowohl in Bezug auf die noch streitbefangenen Unterlagen aus den Signaturen 32.303 und 32.309 , die der Senat in dem zuletzt unter dem Aktenzeichen 6 A 7.20 geführten Verfahren noch unter der Geltung der alten Fassung des Bundesarchivgesetzes und vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG angefordert und die die Beklagte nach Maßgabe der Sperrerklärung des Bundeskanzleramts vom 28. Februar/18. Juni 2017 mit Teilschwärzungen vorgelegt hat, als auch im Hinblick auf Blatt 124, 125, 149 und 150 der Signatur 200.899, die die Beklagte zunächst unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG vollständig zurückgehalten, dann jedoch in dem zuletzt unter dem Aktenzeichen 6 A 8.20 geführten Verfahren in nach den Vorgaben des Beschlusses des Fachsenats vom 2. Dezember 2019 teilgeschwärzter Form vorgelegt hat.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2022 - 6 A 21.21

    Schallschutzprogramm für den Flughafen BER; Empfangsbereich eines Fitnessstudios

    Die Aufzählung der Büroräume, Praxisräume und sonstigen nicht nur vorübergehend betrieblich genutzten Räumen legt auch von ihrer Systematik her nahe, als schützenswerte sonstige betrieblich genutzten Räume nur diejenigen anzusehen, deren betriebliche Nutzung mit denen von Büro- und Praxisräumen annähernd vergleichbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 13. Dezember 2021 - OVG 6 A 8/20 - juris Rn. 65 f.).

    Danach ist der Empfangsraum des Fitness- und Wellness-Studios in der hier in Rede stehenden Form kein schutzwürdiger Raum im Sinne des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. Urteil des Senats vom 13. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 76 ff. zur Rezeption eines Hotelbetriebs).

    Im Übrigen hat der Senat bereits mit Urteil vom 13. Dezember 2021 - OVG 6 A 8/20 - (juris Rn. 165 ff.) die Geltendmachung von Verzugsschäden für Ansprüche auf baulichen Schallschutz abgelehnt und hierzu grundlegend ausgeführt, dass die Vorschriften der § 280 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegend keine Anwendung finden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2022 - 6 A 7.21

    Anerkennung von Ansprüchen auf passiven Schallschutz gegen Fluglärm

    Der Senat hat bereits entschieden, dass von einem nicht rechtmäßig errichteten Gebäude im Sinne der Lärmschutzauflage 5.1.7 Nr. 7 PFB bei einer wirksam erteilten Baugenehmigung nicht ausgegangen werden kann (Urteil vom 13. Dezember 2021 - OVG 6 A 8/20 -, S. 30 UA).

    Bereits mit Urteil vom 13. Dezember 2021 - OVG 6 A 8/20 - (UA S. 42 ff.) hat der Senat die Geltendmachung von Verzugsschäden für Ansprüche auf baulichen Schallschutz abgelehnt und hierzu grundlegend ausgeführt:.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 6 S 18.21

    Anspruch auf Schallschutz für Haus in dem für den Flughafen Berlin-Brandenburg

    Sie ist, wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, bei der Überprüfung und ggf. Gewährung von Schallschutzansprüchen nach den Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses für den Flughafen BER als Anspruchsverpflichtete einer Behörde vergleichbar, die ihr gesetzlich übertragene Aufgaben wahrnimmt (Urteile vom 13. Dezember 2021 - OVG 6 A 8/20 -, juris Rn. 171, und vom 12. Januar 2022 - OVG 6 A 7/21 -, Rn. 81).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 6 A 18.21

    Anspruch auf Schallschutz für Haus in dem für den Flughafen Berlin-Brandenburg

    Sie ist, wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, bei der Überprüfung und ggf. Gewährung von Schallschutzansprüchen nach den Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses für den Flughafen BER als Anspruchsverpflichtete einer Behörde vergleichbar, die ihr gesetzlich übertragene Aufgaben wahrnimmt (Urteile vom 13. Dezember 2021 - OVG 6 A 8/20 -, juris Rn. 171, und vom 12. Januar 2022 - OVG 6 A 7/21 -, Rn. 81).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2023 - 6 A 5.22

    Baulicher Schallschutz bei abweichend von der Baugenehmigung errichteten, zu

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 282, 15 Euro gemäß § 280 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil solche Kosten nach der Rechtsprechung des Senats in Verfahren, in denen über die Anspruchsberechtigung für baulichen Schallschutz nach dem PFB BER gestritten wird, nicht auf §§ 280 ff. BGB gestützt und als Verzugsschaden geltend gemacht werden können (Urteil vom 13. Dezember 2021 OVG 6 A 8/20, juris Rn. 165 ff.).
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